Für das AnliegenUntersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist keine vorherige Terminvereinbarung nötig. Dieses Anliegen ist zu den Öffnungszeiten des Serviceschalters ohen Termin zu erledigen.
Minderjährige, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn zuvor eine ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgt ist. Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigt. Dieser muss dem behandelnden Arzt vorlegt werden.
Gleiches gilt für eine Nachuntersuchung, die nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vorgeschrieben ist.
Zusätzlich zum Untersuchungsberechtigungsschein wird ein Erhebungsbogen ausgehändigt. Dieser muss vorab selbst ausgefüllt und zur ärztlichen Untersuchung mitgenommen werden.
keine
Identitätspapier (Personalausweis, Kinderreisepass oder Familienstammbuch)