Vor Errichtung, Änderung (Anbau und Umbau), Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen.
Außer für Garagen, Carports und ähnliche bauliche Anlagen müssen Bauanträge von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern (Architekten, Ingenieuren) bearbeitet und unterschrieben werden.
Grundsätzlich ist zwischen dem vereinfachten (§ 64 BauO NRW) und dem normalen (§ 65 BauO NRW) Genehmigungsverfahren zu unterscheiden.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt für viele Gebäudearten, insbesondere für Wohnbauten und kleinere, gemischt genutzte Bauvorhaben. Der Prüfumfang ist hier gegenüber dem normalen Genehmigungsverfahren reduziert.
Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist.
Alle Bauvorhaben, die nicht unter das vereinfachte Verfahren fallen, unterliegen dem sogenannten normalen Genehmigungsverfahren. Dies sind beispielsweise Gebäude mit einer Grundfläche von mehr als 1600 Quadratmeter, bauliche Anlagen mit mehr als 30 Meter Höhe sowie Hochhäuser, Schulen oder Krankenhäuser.
Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Form- und Inhalt eines Bauantrages sind gesetzlich in der BauPrüfVO vorgeschrieben. Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Genehmigungsverfahren und Vorhaben unterschiedlich.
Einzelfragen können Sie vorher in der Bauberatung oder über eine Bauvoranfrage klären.
Baugenehmigungen und Vorbescheide sind gebührenpflichtig.
Hinweis: Ohne Genehmigung darf mit einem Bauvorhaben nicht begonnen werden