Betreuung Erwachsener

Betreuungen werden für Personen eingerichtet, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen oder Dritte nicht mehr bevollmächtigen können. Der Betreuungsbeschluss ergeht durch das Amtsgericht.

Schwerpunkte der Beratungstätigkeit liegen in den Bereichen

Weitere Vorlagen dieser Dokumente, beispielsweise in anderen Sprachen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz erhältlich:

Das Angebot: Wir beraten Sie

  • in allen Fragen des Betreuungsrechts
  • zu den Voraussetzungen der Einleitung einer Betreuung
  • zum Verlauf des gängigen Verfahrens
  • bei der Betreuerauswahl

Wir informieren Sie über

  • Vorsorgemöglichkeiten (zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung)
  • Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen auf Vollmachten
  • Betreuungsverfügungen  

Wir bieten an für Einrichtungen und Institutionen

  • Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Betreuungsrecht und zu privaten Vorsorgemöglichkeiten

Bürgerinnen und Bürger, die ehrenamtlich Betreuungen übernehmen oder bereits führen, erhalten Unterstützung, Beratung und Information bei den Betreuungsvereinen in Gladbeck.

Gesetzliche Betreung

Das Betreuungsrecht ist am 01.01.1992 in Kraft getreten und wurde 1999 und zuletzt am 01.07.2005 durch jeweilige Betreuungsrechtsänderungsgesetze geändert.

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist immer nachrangig (Subsidiarität).

 

Wer erhält eine Betreuung?

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für eine volljährige Person erfolgt auf deren eigenen Antrag oder durch Anregung einer anderen Person beim Vormundschaftsgericht oder von Amts wegen. Den Antrag kann auch eine geschäftsunfähige Person stellen.

Für einen Volljährigen bestellt das Vormundschaftsgericht aber nur dann einen Betreuer, wenn dieser aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Sind die Angelegenheiten einer betroffenen Person durch eine gültige Vollmacht oder durch andere Hilfen, z. B. durch ambulante Dienste, ebenso gut wie durch einen Betreuer zu erledigen, so wird eine Betreuung grundsätzlich nicht eingerichtet.

Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Welche Hilfe leistet eine Betreuung?

Der Betreuer vertritt die betroffene Person nur in den Aufgabenkreisen die das Gericht in seinem Beschluss, aufgrund der verfahrensüblichen Unterlagen und der persönlichen Anhörung, festgesetzt hat, z. B. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, in Wohnungs- und behördlichen Angelegenheiten oder auch in Fragen der medizinischen Versorgung.

Ein gesetzlicher Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Der Betroffene kann einen Antrag zur Einrichtung einer Betreuung selbst stellen. Körperlich behinderte Personen können einen Antrag nur selbst stellen. In allen anderen Betreuungsfällen entscheidet das Vormundschaftsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen. Dritte, z. B. Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn des Betroffenen und auch Behörden können beim zuständigen Vormundschaftsgericht (Rechtsantragstelle) eine entsprechende Anregung machen.

Für die Einleitung des Betreuungsverfahrens ist ein aussagekräftiges fachärztliches Attest erforderlich. Die erforderlichen Hilfen sollten in ihrer Notwendigkeit und ihrem Umfang begründet geschildert werden.

Der Betroffene ist in generell verfahrensfähig. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Verfahrenpfleger. Als Verfahrenspfleger soll vorrangig eine ehrenamtlicheVertrauensperson aus dem Lebensumfeld des Betroffenen bestellt werden.

Über die Einrichtung einer Betreuung entscheidet das Vormundschaftsgericht. Im Betreuungsverfahren wird generell nicht nach Aktenlage ohne Kenntnis über die Person entschieden. Das Gericht muss vor einer Entscheidung den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen.

Das Vormundschaftsgericht gibt der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn der Betroffene dieses verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Wenn der Betroffene nicht ausdrücklich begründet widerspricht, werden in dem Betreuungsverfahren auch die nächsten Angehörigen um eine Stellungnahme gebeten.

Für die weitere Entscheidungsfindung wird, von Ausnahmefällen abgesehen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Entscheidung über die Betreuung ist dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenpfleger und der Betreuungsbehörde bekanntzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Betreuung auch im Wege einer einweiligen Anordnung beschlossen werden.

Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Rechtsmittel möglich. Die in Betracht kommenden Rechtsmittel ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung.

Der Betreuer hilft dem Betroffenen, sein Leben nach eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten und sorgt dafür, dass Rehabilitationschancen genutzt werden. In Angelegenheiten der Heilbehandlung kann der Betreuer nur dann einwilligen, wenn die betroffene Person einwilligungsunfähig ist.

Die Aufgabenkreise können - falls erforderlich - während der Betreuung erweitert oder reduziert werden. Besonders wichtig ist der persönliche Kontakt des Betreuers zu der betreuten Person. Betreuung darf allerdings nicht mit persönlichen Pflegeleistungen verwechselt werden.

Wer kann eine Betreuung übernehmen?

In der Regel wird eine gesetzliche Betreuung ehrenamtlich, z. B. durch Familienangehörige, geführt. Beruflich geführte Betreuungen werden vergütet. Grundsätzlich kann der Betroffene den Betreuer selbst auswählen.

Was kann der Betreute noch selbst entscheiden?

Die Bestellung eines Betreuers bedeutet für die betroffene Person nicht die Einbuße ihrer Rechte oder gar die Entmündigung. Auch die Geschäftsfähigkeit kann erhalten bleiben.

Denn:
Geschäftsfähig ist jede erwachsene Person, die in der Lage ist, das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite ihrer Willenserklärungen zu erkennen.

Die Bestellung eines Betreuers ändert nichts an diesem Grundsatz. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kommt nur dann zum Tragen, wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Die betreute Person braucht dann für die Teilnahme am Rechtsverkehr die Einwilligung des Betreuers. Ein Einwilligungsvorbehalt ist in erster Linie ein Schutz, um z. B. zu verhindern, dass der Betreute sich durch seine Handlung nicht selbst schädigt oder an einem nachteiligen Geschäft festhalten muss, weil ihm ansonsten der Nachweis seiner Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.
Die Bestellung eines Betreuers hat keinen Einfluss auf die Eheschließung, das Wahlrecht und die Errichtung von Testamenten.

Wann wird eine Betreuung eingerichtet?

Eine Betreuung wird nach ihrer Erforderlichkeit eingerichtet, d. h. es werden nur Aufgabenkreise in dem Maße auf den Betreuer übertragen, wie es die augenblickliche Lebenslage des Betroffenen erfordert.

Wie lange wird eine Betreuung eingerichtet?

Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Der Betreuer führt die Betreuung rechtlich. Nach spätestens 7 Jahren muss über die Aufhebung oder die Verlängerung einer Betreuung entschieden werden. Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten oder wenn der Grund für die Betreuung nicht mehr gegeben ist.

Das Recht auf Selbstbestimmung:

Die Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass eine Person aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder des Alters ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, können (Ehe-)Partner, Kinder, andere Angehörige oder nahestehende Menschen nur dann für diese Person rechtlich handeln, wenn eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. Mit einer Vollmacht werden vorsorglich eine oder mehrere Personen des Vertrauens privat und ohne Einmischung von außen mit der persönlichen Vertretung bevollmächtigt.

In einer Vollmacht kann festgelegt werden, unter welchen, genau benannten, Bedingungen diese wirksam wird; weiterhin kann bestimmt werden, für welche Angelegenheiten die Vertrauensperson(en) entscheiden soll(en). Die Vollmacht kann sämtliche Vermögensangelegenheiten und Entscheidungen über andere persönliche Angelegenheiten wie z. B. medizinische Behandlung, Bestimmung des Aufenthaltes,Wohnungsangelegenheiten, beinhalten.

Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht ist, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist und die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen kann. Außerdem ist es erforderlich, dass die bevollmächtigte(n) Person(en) bereit und in der Lage sind, die Vollmacht auszuüben.

Die Gestaltung der Vollmacht ist individuell und uneingeschränkt möglich; sie ist nur in bestimmten Fällen an Formvorschriften gebunden, z. B. bei Grundstücksangelegenheiten. In jedem Fall gilt:
Der Text der Vollmacht muss einwandfrei lesbar sein, und die Originalausfertigung muss vorgelegt werden können. Vollmachten können zentral (gegen eine Gebühr) bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Die Patientenverfügung

Nach der ab September 2009 geltenden Rechtslage  muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Mündlich erklärte Patientenverfügungen, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mangels besonderer Regeln zulässig waren, haben ihre Gültigkeit verloren. Kann der Verfasser der Patientenverfügung keine nachvollziehbare Unterschrift mehr leisten, muss ein Notar das Handzeichen beglaubigen (§ 126 BGB). Der Widerruf einer Patientverfügung kann jederzeit formlos (also auch mündlich) erfolgen.

Kann der Wille des Patienten nicht festgestellt werden, ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen. Der mutmaßliche Wille des Patienten ist individuell, also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen zu ermitteln (BGH, XII ZB 2/03). Es "sind alle verfügbaren Informationen über den Patienten zu berücksichtigen, insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen. Ist nichts über die Präferenzen des Patienten bekannt, dürfen Vertreter und Arzt davon ausgehen, dass der Patient den ärztlich indizierten Maßnahmen zustimmen würde.

Patientenverfügungen müssen die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen hinreichend konkret bezeichnen. Wendungen etwa wie "Wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …" sind deshalb, wenn auch nicht unbeachtlich, so doch in ihrer Bindungswirkung zweifelhaft.

Eine Patientenverfügung ist nur dann anzuwenden, wenn der Patient nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist. Vor allem in Fällen fortscheitender Demenz ist es aber oft schwer, dies eindeutig einzuschätzen. Ist der Patient noch einwilligungsfähig, hat er selbst über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Er muss über das, worüber er entscheiden muss, aufgeklärt sein und es verstehen. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient die Situation nicht mehr versteht, kommt seine Patientenverfügung zum Zuge.

Die Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit ist im Zweifel mit Hilfe eines Gutachters zu klären. Stehen die aktuellen Lebensäußerungen des nicht einwilligungsfähigen, dementen Patienten im Widerspruch zu den in der Patientenverfügung getroffenenen Festlegungen, so kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Wille in der Behandlungssituation nicht mehr aktuell ist. Dann kann u.U. die Patientenverfügung nicht angewendet werden, wenn nicht auch für diesen Fall hinreichend konkrete Festlegungen getroffen sind.

Bei einem Notfall kann meist nicht rechtzeitig geklärt werden, ob eine rechtlich wirksame Patientenverfügung vorliegt, bzw. ob die in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für die aktuelle Situation maßgeblich sind. In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt. Deswegen werden Wiederbelebungsmaßnahmen häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte.

Hat der Patient wiederbelebenden Maßnahmen widersprochen, ist darauf zu achten, ob er dies nur für den Fall seines Siechtums verboten hat oder ob er auch Einwände gegen notärztliche Maßnahmen bei einem Unfall oder plötzlichen Anfall erhoben hat. Sind entgegen dem in der Patientenverfügung erklärten Willen lebenserhaltende Notmaßnahmen getroffen worden, sind sie auf Wunsch des wieder entscheidungsfähigen Patienten oder im Falle seiner fortdauernden Entscheidungsunfähigkeit auf Betreiben des Betreuers und nach Genehmigung durch das Betreuungsgericht abzubrechen oder einzustellen.

Die Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass keine Vertrauensperson benannt werden kann, der uneingeschränkt eine Vollmacht erteilt wird, so kann in einer Betreuungsverfügung festlegt werden, welche Person im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden, bzw. welche Person(en) ausdrücklich nicht als Betreuer bestellt werden soll(en). Weiterhin können in der Betreuungsverfügung Wünsche und Vorstellungen erfasst werden, die vom späteren Betreuer beachtet werden sollen. Wird später eine gesetzliche Betreuung erforderlich, so ist das Vormundschaftsgericht an diese Verfügung in der Regel gebunden.

Eine Betreuungsverfügung muss auch beachtet werden, wenn sie von geschäftsunfähigen Personen verfasst wurde. Voraussetzung ist aber, dass der Inhalt der Betreuungsverfügung sinnvoll ist und dem Wohl der Person nicht schadet. Im Gegensatz zu einer bevollmächtigten Person wird eine zum Betreuer bestellte Person vom Vormundschaftsgericht kontrolliert.

Es ist möglich, Regelungen einer Vollmacht, mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.

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