Landeshundegesetz

Umgang mit Hunden - Das Landeshundegesetz

 

Das Landeshundegesetz enthält Regelungen für

 

a) gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,

b) Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,

c) große Hunde nach § 11 LHundG NRW, und

d) sonstige Hunde.

 

Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 1 LHundG NRW ist,

 

- Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

 

Zu a):

Gefährliche Hunde sind:

- Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshi-re Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden,

- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach bestimmten Vorkommnissen durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tier-arzt festgestellt wurde.

 

Zu b):

Hunde bestimmter Rassen sind:

- Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

 

Zu c):

Große Hunde sind:

- Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

 

Zu d):

Sonstige Hunde sind:

- Sämtliche Hunde, die nicht unter die Kategorien nach den Buchstaben a) bis c) fallen, und zwar unabhängig von deren Rasse, Kreuzung, Größe oder Ge-wicht.

 

Anzeige- und Erlaubnispflicht

Das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden (Buchstaben a bis c) ist von der Halterin oder vom Halter bei der Stadtverwaltung, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz 2, Neues Rathaus, Zimmer 052, anzuzeigen.

 

Gleichzeitig haben die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen einen Erlaubnisantrag zum Halten eines solchen Hundes zu stellen.

 

Versicherungspflicht

 

Für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde hat die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten:

- 500.000,-- Euro für Personenschäden und

- 250.000,-- Euro für sonstige Schäden.

 

Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden müssen den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung erbringen.

 

Für das Halten von gefährlichen Hunden ist die erforderliche Sachkunde ausnahmslos gegenüber dem amtlichen Tierarzt beim Kreisveterinäramt Recklinghausen nachzuweisen.

 

Ausnahmeregelungen bestehen für das Halten von Hunden bestimmter Rassen und das Halten von großen Hunden. Hier kann die Sachkunde auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder anerkannten sachverständigen Stellen nachgewiesen werden, bei großen Hunden darüberhinaus auch bei durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen oder Tierärzten.

 

Die ausgestellten Sachkundenachweise sind dem Amt für öffentliche Ordnung einzureichen.

 

Wegen der im einzelnen bestehenden Ausnahmemöglichkeiten wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner im Ordnungsamt, der Ihre Fragen gerne beantworten wird.

 

 

Nachweis der Zuverlässigkeit

Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden und von Hunden bestimmter Rassen müssen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.

 

Antragsstelle: Bürgeramt der Stadtverwaltung Gladbeck,Willy-Brandt-Platz 2, Neues Rathaus, Zimmer 80.

 

Für Halterinnen und Halter von großen Hunden kann die Beantragung eines Führungszeugnisses durch die örtliche Ordnungsbehörde angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen. Sofern eine solche Anordnung nicht erfolgt, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses für Halterinnen und Halter von großen Hunden entbehrlich.

 

 

Fälschungssichere Kennzeichnung der Hunde mit einem Mikrochip

Gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde müssen nachweisbar mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Chipnummer ist der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.

 

Chipnummern implantiert Ihre Tierärztin bzw. Ihr Tierarzt.

 

 

Verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung der Hunde

Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen muss sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen.

Das Erfüllen dieser Voraussetzungen hat die Ordnungsbehörde durch eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten zu überprüfen. Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, diese Überprüfung zu dulden.

 

 

Leinen- und Maulkorbpflicht

Außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Überdies ist diesen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

 

Große Hunde sind angeleint zu führen

- außerhalb befriedeten Besitztums innernhalb im Zusammmenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,

- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen,

- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Verantstaltungen mit Menschenansammlungen,

- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

 

Für sonstige Hunde (ohne Rücksicht auf Rasse, Kreuzung, Größe oder Gewicht) gilt die Leinenpflicht wie vorstehend ab zweitem Spiegelstrich beschrieben.

 

 

Sonderregelungen in Gladbeck zur Leinenpflicht

Informationen hierzu: Siehe Bereich "Sicherheit / Ordnung / Verkehr", hier unter "Ordnungsbehördliche Verordnung", hier die Paragraphen 5 und 7.

 

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt die Ausnahmeregelung des § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung jedoch nur, wenn diese von der Leinenpflicht befreit sind.

 

Führen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen durch andere Aufsichtspersonen

Andere Aufsichtspersonen sind diejenigen Personen, die nicht die Haltererlaubnis für den jeweiligen Hund besitzen (z.B. Ehepartner oder erwachsene Kinder der Halterin bzw. des Halters, oder aber Nachbarn etc.)

 

Außerhalb befriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen von anderen Aufsichtspersonen nur geführt werden, wenn

 

- diese sachkundig und zuverlässig sind,

- diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, und

- diese in der Lage sind, die Hunde sicher zu halten und zu führen.

 

Zum Nachweis der Sachkunde siehe oben unter Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

 

Ausnahmen

Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes gelten mit Ausnahme der Anzeigepflicht nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde.

 

Überdies sieht das Landeshundegesetz Ausnahmemöglichkeiten von der Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen vor. Fragen hierzu kann Ihnen Ihr Ansprechpartner im Ordnungsamt Ihrer Stadtverwaltung Gladbeck beantworten.

 

Ordnungswidrigkeiten

Das Landeshundegesetz sieht eine Reihe von Ordnungswidrigkeitentatbestän-den vor, die mit Geldbußen bis zu 100.000.-- Euro geahndet werden können.

 

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