Aktuelles Gladbeck

Titel
Grundsteuerbescheid: Stadt gibt Tipps bei Umgang mit Fragen und Fehlern
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Einleitung
Die Grundsteuerbescheide der Stadt Gladbeck haben bei vielen Eigentümer:innen Fragen aufgeworfen. Die Stadtverwaltung hatte in den vergangenen Wochen mit dem Versand der neuen Bescheide begonnen.
Haupttext

Das städtische Amt für Finanzen und Beteiligungen erhielt daraufhin viele Anfragen, vor allem Nachfragen und Beschwerden zur Bewertung von Grundstücken. Denn manche Eigentümer:innen haben nun bemerkt, dass fehlerhafte Angaben in ihrer Steuererklärung zu falschen Bescheiden geführt haben.

Die Stadtverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch bei ihr nicht erforderlich ist, wenn er sich gegen den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag richtet. Ein Einspruch gegen diese Werte muss direkt beim Finanzamt erfolgen. Auch ein bereits beim Finanzamt eingelegter Einspruch muss nicht zusätzlich an die Stadt weitergeleitet werden.

Da die Stadt an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden ist, würde ein Widerspruch bei der Stadt als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Sobald das Finanzamt jedoch einen korrigierten Bescheid erlässt, passt die Stadt den Grundbesitzabgabenbescheid automatisch an.

Bei einem Widerspruch oder Einspruch – unabhängig davon, ob dieser bei der Stadt oder beim Finanzamt eingereicht wurde – besteht keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Steuer zunächst gezahlt werden muss, auch wenn ein Verfahren noch läuft.

Die Stadt bittet Eigentümer:innen, sich mit Fragen zu den Bewertungsgrundlagen direkt an das zuständige Finanzamt in Marl zu wenden. Denn die Stadt hat keinen Einfluss auf diese Bewertung. „Als Stadtverwaltung dürfen wir die Angaben des Finanzamts nicht prüfen oder ändern, sondern sind gesetzlich an diese Bescheide gebunden“, erklärt Stadtkämmerin Silke Ehrbar-Wulfen. 

Die Grundsteuerbescheide sind in diesem Jahr erstmalig mit einem neuen Grundsteuerwert berechnet worden. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem April 2018. Dieses stellte fest, dass gleichartige Immobilien bisher unterschiedlich bewertet wurden, weil die Berechnung auf veralteten Grundstückswerten beruhte – in Westdeutschland stammten diese aus dem Jahr 1964. Das führte dazu, dass in derselben Straße zwei ähnliche Häuser unterschiedlich bewertet wurden. 

Nach dem Urteil mussten alle Eigentümer:innen eine Steuererklärung für ihre Grundstücke beim Finanzamt einreichen. Auf dieser Basis hat das Finanzamt die Grundstücke neu bewertet und einen sogenannten Grundsteuerwert festgelegt. 

Dieser Wert wurde dann mit einer gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert; wodurch der Grundsteuermessbetrag entstand.  Eigentümer:innen wurden über diese Beträge durch einen Bescheid des Finanzamts informiert.

Die endgültige Grundsteuer ergibt sich, indem die Stadt den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Der Stadtrat hat am 10. Oktober 2024 beschlossen, die vom Land empfohlenen, aufkommensneutralen, differenzierten Hebesätze einzuführen. Die differenzierten Hebesätze wurden ausdrücklich zur Reduzierung und Stabilisierung der Wohnnebenkosten gewählt. Diese differenzierten Hebesätze betragen in Gladbeck:

  • 929 % für Wohngrundstücke  
  • 1.673 % für Nichtwohngrundstücke. 

Wichtig: Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Stadt ungefähr genau so viel an Grundsteuer einnimmt wie vor der Reform. Das heißt aber nicht, dass die Grundsteuer für jede:n Einzelne:n gleichbleibt. Ob ein Grundstück als Wohn- oder Nichtwohngrundstück zählt, entscheidet allein das Finanzamt und basiert auf dem Bewertungsgesetz. Auch hieran ist die Stadt gebunden.

Beginndatum
29.01.2025


Veranstaltungstipp
 
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